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   BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83   

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BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83 (https://dejure.org/1986,17218)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1986 - VI R 61/83 (https://dejure.org/1986,17218)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1986 - VI R 61/83 (https://dejure.org/1986,17218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 33
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83
    Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen - wie hier - zwar den Beruf fördern oder zu fördern geeignet sind, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83
    Nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. z.B. Urteile vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75, und vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781) unterliegen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung stets dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG, und zwar auch dann, wenn sie ausschließlich während der Berufsausübung getragen werden.
  • BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78

    Werbungskostenabzug - Kleidungsverschleiß - Bürgerliche Kleidung

    Auszug aus BFH, 10.10.1986 - VI R 61/83
    Nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. z.B. Urteile vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75, und vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781) unterliegen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung stets dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG, und zwar auch dann, wenn sie ausschließlich während der Berufsausübung getragen werden.
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